Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 23 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Zugang zu den Leistungen

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Art. 23 Rahmenvereinbarung IRV · Zugang zu den Leistungen

1. Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

2. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.

3. Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

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