Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 22 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Mitsprache der Leistungskäufer

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Art. 22 Rahmenvereinbarung IRV · Mitsprache der Leistungskäufer

1. Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

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