II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 21 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Formen des Leistungskaufs
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
Art. 21 Rahmenvereinbarung IRV · Formen des Leistungskaufs
1. Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.