Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 21 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Formen des Leistungskaufs

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Leistungskauf
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Art. 21 Rahmenvereinbarung IRV · Formen des Leistungskaufs

1. Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

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