Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 20 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Information

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 20 Rahmenvereinbarung IRV · Information

1. Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.

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