II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 2 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 2 Rahmenvereinbarung IRV · Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2. Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3. Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.