II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 19 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Haftung
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 19 Rahmenvereinbarung IRV · Haftung
1. Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2. Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.