Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 19 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Haftung

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 19 Rahmenvereinbarung IRV · Haftung

1. Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.

2. Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

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