Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 16 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Eintritt

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 16 Rahmenvereinbarung IRV · Eintritt

1. Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.

2. Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.

3. Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

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