II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 14 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Aufsicht
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 14 Rahmenvereinbarung IRV · Aufsicht
1. Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2. Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.