II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Gleichberechtigter Zugang
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 13 Rahmenvereinbarung IRV · Gleichberechtigter Zugang
1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.