Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 13 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Gleichberechtigter Zugang

Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
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Art. 13 Rahmenvereinbarung IRV · Gleichberechtigter Zugang

1. Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

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