II-B.1.2
IRV
CH-GL
Art. 12 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Rechte der Trägerkantone
Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich - Gemeinsame Trägerschaft
Art. 12 Rahmenvereinbarung IRV · Rechte der Trägerkantone
1. Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2. Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.