Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-B.1.2 IRV CH-GL

Art. 1 Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung IRV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 1 Rahmenvereinbarung IRV · Zweck und Geltungsbereich

1. Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

2. Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.

3. Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

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