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II-B.1.1 CH-GL

Art. 3 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

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Art. 3 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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