II-B.1.1
CH-GL
Art. 3 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Art. 3 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.