II-B.1.1
CH-GL
Kanton Glarus II-B.1.1
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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1. Der Kanton Glarus tritt der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich bei.
Art. 2 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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1. Dem Landrat wird die Kompetenz zum Abschluss der Verträge gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich übertragen.
Art. 3 Beschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
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1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.