Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.8.1 RPR CH-GL

Art. 4 Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes (Rathausplatzreglement, RPR) - Grundsatz

Bewilligung für die Nutzung - Bewilligungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Rathausplatzreglement, RPR · Grundsatz

1. Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung (Gemeingebrauch) steht allen Personen bewilligungsfrei offen.

2. Die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträgliche Nutzung, die andere Nutzerinnen und Nutzer wesentlich einschränkt (gesteigerter Gemeingebrauch), bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei.

3. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung zur Nutzung des Rathausplatzes ist die Staatskanzlei.

← Art. 3 Rathausplatzreglement, RPR Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes (Rathausplatzreglement, RPR) - Zweck Art. 5 Rathausplatzreglement, RPR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →