II-A.8.1
RPR
CH-GL
Art. 4 Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes (Rathausplatzreglement, RPR) - Grundsatz
Bewilligung für die Nutzung - Bewilligungspflicht
Art. 4 Rathausplatzreglement, RPR · Grundsatz
1. Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Nutzung (Gemeingebrauch) steht allen Personen bewilligungsfrei offen.
2. Die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträgliche Nutzung, die andere Nutzerinnen und Nutzer wesentlich einschränkt (gesteigerter Gemeingebrauch), bedarf einer Bewilligung der Staatskanzlei.
3. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung zur Nutzung des Rathausplatzes ist die Staatskanzlei.