Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.8.1 RPR CH-GL

Art. 22 Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes (Rathausplatzreglement, RPR) - Kundgebungen

Besondere Bestimmungen zu den bewilligungspflichtigen Nutzungsarten - Ideelle und gemeinnützige Nutzung
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Art. 22 Rathausplatzreglement, RPR · Kundgebungen

1. Auf dem Rathausplatz können ideelle Kundgebungen und Mahnwachen bewilligt werden, sofern sie den Betrieb nicht stören.

2. Kundgebungen oder Mahnwachen während Landratssitzungen oder während Marktzeiten werden nicht bewilligt. Über Ausnahmen in Fällen besonderen öffentlichen Interesses entscheidet der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin.

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