II-A.8.1
RPR
CH-GL
Art. 22 Reglement über die Nutzung des Rathausplatzes (Rathausplatzreglement, RPR) - Kundgebungen
Besondere Bestimmungen zu den bewilligungspflichtigen Nutzungsarten - Ideelle und gemeinnützige Nutzung
Art. 22 Rathausplatzreglement, RPR · Kundgebungen
1. Auf dem Rathausplatz können ideelle Kundgebungen und Mahnwachen bewilligt werden, sofern sie den Betrieb nicht stören.
2. Kundgebungen oder Mahnwachen während Landratssitzungen oder während Marktzeiten werden nicht bewilligt. Über Ausnahmen in Fällen besonderen öffentlichen Interesses entscheidet der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin.