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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 99 Personalverordnung (PV) - Öffentliche Verkehrsmittel

Entlöhnung - Spesen - Dienstreisen
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Art. 99 PV · Öffentliche Verkehrsmittel

1. Für Dienstfahrten sind nach Möglichkeit die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.

2. Für Dienstfahrten werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse vergütet.

3. Für Dienstfahrten vorgesetzter Personen der kantonalen Verwaltung auf Stufe Departementssekretariat, Hauptabteilung und Abteilung werden die tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel 1. Klasse vergütet. Dies gilt auch für angestellte Personen, wenn sie diese begleiten.

4. Angestellte können die Kosten für privat erworbene Abonnemente des öffentlichen Verkehrs anteilmässig als Spesen anrechnen, wenn diese für Dienstfahrten verwendet und damit die gesamte Spesenentschädigung reduziert werden kann.

5. Es ist ein Halbtax-Abonnement zu lösen, wenn damit die gesamten Reiseentschädigungen reduziert werden können.

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