II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 98 Personalverordnung (PV) - Unterkunft
Entlöhnung - Spesen - Verpflegung und Unterkunft
Art. 98 PV · Unterkunft
1. Auslagen für die Unterkunft werden vergütet, wenn die Anreise am Vortag nötig oder die Rückfahrt am Tag der Anreise nicht mehr möglich ist oder als nicht mehr sinnvoll erscheint.
2. Für Übernachtungen sind in der Regel Mittelklasse-Hotels zu wählen. Vorbehalten bleibt die Festlegung eines besonderen Tagessatzes insbesondere bei mehrtägigen Dienstreisen.