II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 97 Personalverordnung (PV) - Verpflegung
Entlöhnung - Spesen - Verpflegung und Unterkunft
Art. 97 PV · Verpflegung
1. Die Höhe der Vergütung für die Verpflegung richtet sich nach dem Anhang.
2. Der Anspruch auf Vergütung des Morgenessens besteht nur, wenn das Frühstück wegen einer dienstlichen Verrichtung auswärts eingenommen werden musste oder bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück nicht bereits in den Kosten für die Unterkunft eingeschlossen ist.
3. Ist die Verpflegung bei der Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Ähnlichem bereits eingeschlossen, kann sie nicht separat geltend gemacht werden.