II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 96 Personalverordnung (PV) - Kontrolle
Entlöhnung - Spesen - Grundsätze
Art. 96 PV · Kontrolle
1. Die Kontrolle der Abrechnungen richtet sich nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation.
2. Sie legt die Spesenabrechnungen mit den Belegen zentral ab und ist berechtigt, die eingereichten Abrechnungen auf ihre Plausibilität und Rechtmässigkeit zu überprüfen.