II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 95 Personalverordnung (PV) - Erfassung und Ausrichtung
Entlöhnung - Spesen - Grundsätze
Art. 95 PV · Erfassung und Ausrichtung
1. Die Angestellten der kantonalen Verwaltung haben die Auslagen nach den Vorgaben der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr zusammen mit den Belegen einzureichen.
2. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich.