Art. 93 Personalverordnung (PV) - Besondere Familienzulage
Art. 93 PV · Besondere Familienzulage
1. Angestellten, die bereits eine Kinder- oder Ausbildungszulage bei der kantonalen Verwaltung beziehen, wird die besondere Familienzulage durch die Hauptabteilung Personal und Organisation automatisch ausgerichtet. Die übrigen Angestellten müssen sie speziell beantragen.
2. Änderungen in der Anspruchsberechtigung sind der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden. Verspätet gemeldeten Ansprüchen wird rückwirkend für höchstens fünf Jahre entsprochen.
3. An die von der kantonalen Verwaltung ausgerichtete besondere Familienzulage können angerechnet werden
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Zulagen anderer, unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Zulagen anderer, nicht unmittelbar dem Personalgesetz unterstellter Arbeitgeber, welche der besonderen Familienzulage gleichkommen. | | |