II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 92 Personalverordnung (PV) - Kinder- und Ausbildungszulagen
Entlöhnung - Lohnbestandteile - Sozialzulagen
Art. 92 PV · Kinder- und Ausbildungszulagen
1. Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich geltend zu machen.
2. Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden.