Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 92 Personalverordnung (PV) - Kinder- und Ausbildungszulagen

Entlöhnung - Lohnbestandteile - Sozialzulagen
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Art. 92 PV · Kinder- und Ausbildungszulagen

1. Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen ist bei der Hauptabteilung Personal und Organisation schriftlich geltend zu machen.

2. Entfällt der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, ist dies der Hauptabteilung Personal und Organisation unverzüglich zu melden.

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