II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 91 Personalverordnung (PV) - Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten
Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
Art. 91 PV · Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten
1. Der Anspruch von Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei[[8]](#paragraphtext_content_fn_996541_2_8_c).