Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 91 Personalverordnung (PV) - Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten

Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
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Art. 91 PV · Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten

1. Der Anspruch von Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten der Kantonspolizei auf Inkonvenienzentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei[[8]](#paragraphtext_content_fn_996541_2_8_c).

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