Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 90 Personalverordnung (PV) - Erfassung und Ausrichtung

Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
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Art. 90 PV · Erfassung und Ausrichtung

1. Die Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung erfolgt in der Regel monatlich.

2. Sie sind gemäss den Weisungen der Hauptabteilung Personal und Organisation zu erfassen und ihr rechtzeitig für die Auszahlung zu melden.

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