II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 9 Personalverordnung (PV) - Rechtsbeistand
Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Persönlichkeitsschutz
Art. 9 PV · Rechtsbeistand
1. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde entscheidet über die Übernahme der Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche der angestellten Person aus ungerechtfertigten Angriffen Dritter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung erwächst.
2. Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die angestellte Person schuldhaft gehandelt hat, kann die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde die Kosten ganz oder teilweise zurückfordern.