Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 89 Personalverordnung (PV) - Bereitschaftsdienst

Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
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Art. 89 PV · Bereitschaftsdienst

1. Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordneten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung.

2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.

3. ...

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