II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 89 Personalverordnung (PV) - Bereitschaftsdienst
Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
Art. 89 PV · Bereitschaftsdienst
1. Die angestellte Person, die mit einer gewissen Regelmässigkeit über eine längere Zeitspanne ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordneten Präsenz- oder Pikettdienst leistet, hat Anspruch auf eine Inkonvenienzentschädigung.
2. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Anhang.
3. ...