II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 88 Personalverordnung (PV) - Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst
Entlöhnung - Lohnbestandteile - Inkonvenienzen
Art. 88 PV · Abend-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Schichtdienst
1. Die angestellte Person, die ausserhalb des Arbeitszeitrahmens (Art. 59) angeordnete Abend- und Nachtarbeit oder Samstags- und Sonntagsarbeit (inkl. Feiertage) leistet oder ihre Arbeit im Schichtdienst erbringt, hat Anspruch auf eine Zulage pro Arbeitsstunde.
2. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Anhang.
3. Anstelle der Zulage pro Arbeitsstunde können Pauschalen gemäss Anhang ausgerichtet werden.
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