Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 87 Personalverordnung (PV) - Höhe

Entlöhnung - Lohnbestandteile - Leistungsprämien
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Art. 87 PV · Höhe

1. Der angestellten Person kann jährlich eine Leistungsprämie zwischen 200 und 3000 Franken in bar oder auch in Form von Naturalleistungen ausgerichtet werden.

2. Leistungsprämien sind unmittelbar nach der erbrachten Leistung oder dem besonderen Engagement auszurichten.

3. Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Verwaltungskommission der Gerichte sind für die Ausrichtung zuständig.

4. Sie können anstelle einer Prämie auch bis zu drei bezahlte Urlaubstage gewähren.

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