II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 83 Personalverordnung (PV) - Anfangslohn
Entlöhnung - Lohnfestsetzung
Art. 83 PV · Anfangslohn
1. Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Beratung zu berücksichtigen.