Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 83 Personalverordnung (PV) - Anfangslohn

Entlöhnung - Lohnfestsetzung
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Art. 83 PV · Anfangslohn

1. Als ausserberufliche Erfahrungen und Kenntnisse sind bei der Festsetzung des Anfangslohns insbesondere die Lebenserfahrung, die Führungserfahrung sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in Erziehung, Betreuung und Beratung zu berücksichtigen.

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