II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 82 Personalverordnung (PV) - Besitzstand
Entlöhnung - Einreihung der Stellen
Art. 82 PV · Besitzstand
1. Bei einer Tiefereinreihung nach Artikel 8 der Lohnverordnung wird der betragsmässige Besitzstand für drei Jahre gewährt.
2. Während dieser Zeit werden keine Lohnerhöhungen ausgerichtet.
3. Liegt der Lohn nach drei Jahren nicht innerhalb des Lohnbands, wird der betragsmässige Lohn auf das Maximum des Lohnbands herabgesetzt, in welchem die Stelle eingereiht ist.