Art. 81 Personalverordnung (PV) - Überprüfung der Stelleneinreihung
Art. 81 PV · Überprüfung der Stelleneinreihung
1. Die angestellte Person kann einmal jährlich und mit Wirkung auf das nächste Kalenderjahr mit begründetem Gesuch an die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde eine Überprüfung der Einreihung der Stelle beantragen.
2. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde tritt auf das Gesuch ein, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Einreihung der Stelle wesentlich verändert haben. Ist dies der Fall, leitet sie das Gesuch zusammen mit der neuen Stellenbeschreibung an die Hauptabteilung Personal und Organisation zur Überprüfung nach Artikel 80 weiter.
3. Eine Überprüfung der Stelleneinreihung ist von Amtes wegen vorzunehmen, wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | eine bestehende Stelle von organisatorischen Veränderungen betroffen ist; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Aufgabenzuteilung dauerhaft gegenüber der Funktion der Stelle so stark gegen oben oder unten abweicht, dass sie einer anderen, höher- oder tieferwertigen Funktion gleichkommt; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | eine Funktion, welche langjährig durch eine Einzelperson ausgeübt worden ist, neu besetzt wird. | | |