Art. 8 Personalverordnung (PV) - Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
Art. 8 PV · Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz
1. Der Kanton trifft geeignete und angemessene Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und zum Schutz der Angestellten vor physischer und psychischer Beeinträchtigung, insbesondere vor sexueller Belästigung, Suchterkrankung, Mobbing und Diskriminierung.
2. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung hat er alle sinnvollen und angemessenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erkrankte oder verunfallte angestellte Person rasch wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.
3. Die Hauptabteilung Personal und Organisation besorgt die Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, therapeutisch tätigen Fachpersonen, Beratungsstellen und Versicherungen. Sie kann die dazu erforderlichen Personendaten beschaffen, bearbeiten und weitergeben.