Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 8 Personalverordnung (PV) - Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

Arbeitsverhältnis - Rechte der Angestellten - Persönlichkeitsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 PV · Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz

1. Der Kanton trifft geeignete und angemessene Massnahmen für die gesundheitliche Vorsorge und zum Schutz der Angestellten vor physischer und psychischer Beeinträchtigung, insbesondere vor sexueller Belästigung, Suchterkrankung, Mobbing und Diskriminierung.

2. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung hat er alle sinnvollen und angemessenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die erkrankte oder verunfallte angestellte Person rasch wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern.

3. Die Hauptabteilung Personal und Organisation besorgt die Koordination und Kommunikation mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, therapeutisch tätigen Fachpersonen, Beratungsstellen und Versicherungen. Sie kann die dazu erforderlichen Personendaten beschaffen, bearbeiten und weitergeben.

← Art. 7 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 9 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →