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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 79 Personalverordnung (PV) - Beendigung Arbeitsverhältnis

Arbeitszeit - Langzeitkonto
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Art. 79 PV · Beendigung Arbeitsverhältnis

1. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeitguthaben auszugleichen.

2. Ein positives Zeitguthaben verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.

3. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des Zeitguthabens aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Austrittstag nicht möglich war.

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