II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 76 Personalverordnung (PV) - Gegenstand
Arbeitszeit - Langzeitkonto
Art. 76 PV · Gegenstand
1. Das Langzeitkonto ist ein persönliches Arbeitszeitkonto zum Ansparen von Zeitguthaben.
2. Es steht allen angestellten Personen offen, die unbefristet im Monatslohn beim Kanton angestellt sind.
3. Das Langzeitkonto ist mit der für personalrechtliche Entscheide zuständigen Behörde und für Personen, die vom Regierungsrat angestellt werden, mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin beziehungsweise dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin schriftlich zu vereinbaren.
4. Die Vereinbarung regelt die Anspardauer sowie die Art und den Zeitraum der Verwendung des Zeitguthabens.