II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 75 Personalverordnung (PV) - Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
Art. 75 PV · Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis
1. Der Übertrag auf den nächsten Monat darf höchstens +/- 60 Stunden betragen.
2. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 72 sinngemäss.