Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 75 Personalverordnung (PV) - Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
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Art. 75 PV · Zeitübertrag, Beendigung Arbeitsverhältnis

1. Der Übertrag auf den nächsten Monat darf höchstens +/- 60 Stunden betragen.

2. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 72 sinngemäss.

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