Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 74 Personalverordnung (PV) - Zeitausgleich

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
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Art. 74 PV · Zeitausgleich

1. Der Zeitsaldo ergibt sich aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der täglichen Sollarbeitszeit.

2. Ein positiver Zeitsaldo ist stundenweise auszugleichen.

3. Falls die betrieblichen Bedürfnisse es gestatten, kann er mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle halbtage- oder tageweise mit Freizeit ausgeglichen werden.

4. Der halbtage- oder tageweise Ausgleich ist auf höchstens 25 ganze Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

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