Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 73 Personalverordnung (PV) - Arbeitsleistung

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
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Art. 73 PV · Arbeitsleistung

1. Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.

2. Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.

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