II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 73 Personalverordnung (PV) - Arbeitsleistung
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Monatsarbeitszeit
Art. 73 PV · Arbeitsleistung
1. Die jährliche Sollarbeitszeit ist monatlich anteilsmässig zu erbringen.
2. Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.