II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 72 Personalverordnung (PV) - Beendigung Arbeitsverhältnis
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 72 PV · Beendigung Arbeitsverhältnis
1. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Zeitsaldo auszugleichen.
2. Ein positiver Zeitsaldo verfällt am Austrittstag ohne Vergütung.
3. Die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde kann ausnahmsweise eine Vergütung bewilligen, wenn ein Ausgleich des positiven Zeitsaldos aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit oder Unfalls bis zum Austrittstag nicht möglich war.
4. Ein negativer Zeitsaldo am Austrittstag führt zu einem entsprechenden Lohnabzug oder zur Rückforderung des zu viel bezahlten Lohnes.