II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 71 Personalverordnung (PV) - Zeitsaldo und -übertrag
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 71 PV · Zeitsaldo und -übertrag
1. Der Zeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit eines Jahres.
2. Die Abrechnungsperiode entspricht dem Kalenderjahr. Die vorgesetzten Personen können aus betrieblichen Gründen einen anderen Abrechnungszeitpunkt bestimmen.
3. Ein positiver oder negativer Zeitsaldo von höchstens +/- 60 Stunden darf auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.
4. Der zum Abrechnungszeitpunkt + 60 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos verfällt ohne Vergütung.
5. Der zum Abrechnungszeitpunkt - 60 Stunden übersteigende Teil des Zeitkontos ist in der Regel mit einem Lohnabzug auszugleichen.