Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 70 Personalverordnung (PV) - Entlöhnung

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (131 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 PV · Entlöhnung

1. Die Entlöhnung erfolgt monatlich in gleichmässigen Raten.

← Art. 69 PV Personalverordnung (PV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 71 PV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →