Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 7 Personalverordnung (PV) - Probezeit

Arbeitsverhältnis - Begründung
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Art. 7 PV · Probezeit

1. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr oder bei internen Wechseln in eine andere Funktion oder Organisationseinheit kann auf die Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

2. Beträgt die Abwesenheit während der Probezeit mehr als einen Sechstel, verlängert sich diese um die Dauer der Abwesenheit.

3. Bei dem vom Landrat gewählten Personal wird auf eine Probezeit verzichtet.

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