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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 69 Personalverordnung (PV) - Arbeitsleistung, Zeitausgleich

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
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Art. 69 PV · Arbeitsleistung, Zeitausgleich

1. Die jährliche Sollarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten erbracht werden.

2. Die An- und Abwesenheiten der Angestellten sowie der Zeitpunkt und Umfang des Zeitausgleichs sind zwischen der vorgesetzten Stelle und der angestellten Person abzusprechen.

3. Der Zeitausgleich kann zusammenhängend erfolgen.

4. Zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit während des Jahres stellt die Hauptabteilung Personal und Organisation den vorgesetzten Stellen ein Steuerungssystem (Ampelsteuerung) zur Verfügung, das abhängig vom aktuellen Zeitsaldo verschiedene Phasen mit unterschiedlichen Massnahmen vorsieht.

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