II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 68 Personalverordnung (PV) - Zweck
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
Art. 68 PV · Zweck
1. Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Angestellten angepasst werden.