Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 68 Personalverordnung (PV) - Zweck

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Jahresarbeitszeit
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Art. 68 PV · Zweck

1. Mit der Jahresarbeitszeit soll die Arbeitszeit an Schwankungen der Arbeitsbelastung während des Jahres sowie an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Angestellten angepasst werden.

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