II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 67 Personalverordnung (PV) - Feste Arbeitszeiten
Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Flexible und feste Arbeitszeiten
Art. 67 PV · Feste Arbeitszeiten
1. Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit aus betrieblichen Gründen
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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann. | | |
2. Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit der angestellten Person im Voraus in Einsatzplänen festgelegt. Die Angestellten sind an die darin festgelegten Arbeitszeiten gebunden.