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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 67 Personalverordnung (PV) - Feste Arbeitszeiten

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Flexible und feste Arbeitszeiten
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Art. 67 PV · Feste Arbeitszeiten

1. Feste Arbeitszeiten sind angezeigt, falls die Organisationseinheit aus betrieblichen Gründen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | an Dienst- beziehungsweise Einsatzpläne oder Schichtdienst gebunden ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Leistungserbringung nicht anders sichergestellt werden kann. | | |

2. Die Arbeitszeiten werden in Absprache mit der angestellten Person im Voraus in Einsatzplänen festgelegt. Die Angestellten sind an die darin festgelegten Arbeitszeiten gebunden.

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