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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 66 Personalverordnung (PV) - Flexible Arbeitszeiten

Arbeitszeit - Arbeitszeitformen - Flexible und feste Arbeitszeiten
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Art. 66 PV · Flexible Arbeitszeiten

1. Für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Angestellten, die nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind, gilt das Modell der Jahresarbeitszeit (Art. 68 bis 72).

2. Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erfordern, so kann die vorgesetzte Stelle ausnahmsweise das Modell der Monatsarbeitszeit anordnen.

3. Teilzeitbeschäftigte Angestellte legen mit der vorgesetzten Stelle ihre Arbeitseinsätze an den einzelnen Wochentagen fest. Der vereinbarte Einsatzplan bleibt in der Regel während des Kalenderjahres unverändert.

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