II-A.6.2
PV
CH-GL
Art. 65 Personalverordnung (PV) - Aussendienst
Arbeitszeit - Abwesenheiten
Art. 65 PV · Aussendienst
1. Bei erforderlichen Arbeitseinsätzen ausserhalb des Arbeitsortes wird der tatsächliche Zeitaufwand als Arbeitszeit angerechnet.
2. Die Reisezeit zwischen Arbeitsort und Einsatzort gilt als Arbeitszeit. Liegt der Einsatzort näher beim Wohnort der angestellten Person, wird die Reisezeit ab Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet.