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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 63 Personalverordnung (PV) - Bezahlte Abwesenheiten

Arbeitszeit - Abwesenheiten
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Art. 63 PV · Bezahlte Abwesenheiten

1. Für Abwesenheiten infolge Krankheit, Unfalls, Ferien oder bezahlten Urlaubs ist die effektive Abwesenheit, höchstens jedoch die tägliche Sollarbeitszeit an die Arbeitszeit anrechenbar.

2. Teilzeitbeschäftigte Angestellte mit festgelegten Einsatzplänen können bei ganztägigen Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfalls oder bezahlten Urlaubs die am betreffenden Tag geplante Arbeitszeit anrechnen.

3. In akuten Fällen, in denen ein Arztbesuch notwendig ist oder wenn schwere Eingriffe erforderlich sind, welche die angestellte Person zum Aussetzen der Arbeit zwingen, oder bei Nachbehandlungen nach Krankheit oder Unfall, ist die benötigte Zeit als Krankheit beziehungsweise Unfall an die Arbeitszeit anzurechnen, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt.

4. Bei Teilnahme an Personalanlässen wird die tägliche Sollarbeitszeit angerechnet, höchstens jedoch 8 Stunden und 24 Minuten.

5. Bei der Teilnahme an Personalanlässen von kurzer Dauer kann maximal eine Stunde als Arbeitszeit angerechnet werden.

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