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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 62 Personalverordnung (PV) - Zeiterfassung

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 62 PV · Zeiterfassung

1. Die Angestellten haben ihre Arbeitszeit und Abwesenheiten elektronisch mit dem dafür vorgesehenen System zu erfassen.

2. Über Ausnahmen entscheidet die für personalrechtliche Entscheide zuständige Behörde.

3. Die vorgesetzte und für die Zeiterfassung verantwortliche Stelle sowie die Hauptabteilung Personal und Organisation dürfen jederzeit Einsicht in die Zeiterfassungsdaten nehmen.

4. Die Kontrolle, Visierung und Aufbewahrung der Zeiterfassungsdaten richtet sich nach den Wegleitungen der Hauptabteilung Personal und Organisation.

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