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II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 61 Personalverordnung (PV) - Pausen

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 61 PV · Pausen

1. Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.

2. Die als Arbeitszeit anrechenbare Arbeitspause beträgt 15 Minuten pro halben Arbeitstag.

3. Die Mittagspause und zusätzliche Rauchpausen sind nicht an die Arbeitszeit anrechenbar.

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