Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.6.2 PV CH-GL

Art. 60 Personalverordnung (PV) - Erreichbarkeit

Arbeitszeit - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 60 PV · Erreichbarkeit

1. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte gewährleisten die generelle Erreichbarkeit ihrer Organisationseinheiten für die Öffentlichkeit von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr und am Donnerstag bis 17.30 Uhr.

2. Vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Erreichbarkeit bis 16.30 Uhr sicher zu stellen.

3. Die Schalteröffnungszeiten können mit Zustimmung des Departements, der Staatskanzlei oder der Gerichte abweichend von der generellen Erreichbarkeit gemäss Absatz 1 und 2 ausgestaltet werden.

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